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   RG, 30.01.1924 - I 239/23   

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https://dejure.org/1924,95
RG, 30.01.1924 - I 239/23 (https://dejure.org/1924,95)
RG, Entscheidung vom 30.01.1924 - I 239/23 (https://dejure.org/1924,95)
RG, Entscheidung vom 30. Januar 1924 - I 239/23 (https://dejure.org/1924,95)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Eigenartige selbständige Schöpfung als Voraussetzung für die Entstehung des Urheberrechts an einem Schriftwerke, im Gegensatz zur bloßen Gehilfentätigkeit. 2. Zum Begriff "Schriftwerk". 3. Ist das Vervielfältigungsrecht eine wesentliche Voraussetzung für die ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 108, 62
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 14.11.2002 - I ZR 199/00

    Staatsbibliothek

    Ob der Rechtsgrundsatz, daß nicht Urheber ist, wer nur als Gehilfe bei der Entstehung des Werkes mitgewirkt hat (vgl. RGZ 108, 62, 64; BGH, Urt. v. 6.2.1985 - I ZR 179/82, GRUR 1985, 529 - Happening; Schricker/Loewenheim aaO § 7 Rdn. 8; Möhring/Nicolini/Ahlberg aaO § 7 Rdn. 12; Wandtke/Bullinger/Thum, Urheberrecht, § 7 Rdn. 9; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2. Aufl., Rdn. 282; Rehbinder, Urheberrecht, 11. Aufl., Rdn. 170), im vorliegenden Fall anwendbar ist, wäre gerade anhand der vom Kläger vorgelegten Unterlagen zu prüfen gewesen.
  • BGH, 20.11.1986 - I ZR 160/84

    Werbepläne; Urheberrechtsschutzfähigkeit von Stadtplänen

    Das Berufungsgericht ist zwar zunächst rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß Stadtpläne und Landkarten als Darstellungen wissenschaftlicher, technischer Art gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG Urheberrechtsschutz genießen, wenn es sich um persönlich geistige Schöpfungen im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG handelt (vgl. RGZ 108, 62, 63; BGH, Urt. v. 3.7.1964 - Ib ZR 146/62 = GRUR 1965, 45, 46 - Stadtplan).
  • BGH, 30.11.1954 - I ZR 143/52

    Verletzung des Bearbeiterurheberrechts

    Dies gilt auch dann, wenn die Bearbeitung des Schlagers auf einen entsprechenden Auftrag des Komponisten Heyden zurückgeht; denn Urheber und damit ursprünglicher Träger des Urheberrechtes ist allein derjenige, der die schöpferische Leistung erbracht hat, auf der die schutzwürdige individuelle Formgestaltung des Urheberrechtsgutes beruht (vgl. Allfeld, Das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst, 1928 § 2 Anm. 2; Ulmer a.a.O. S 116 [119]; RGZ 82, 333 [336]; 108, 62 [67]; Urt. d. Senates vom 26. Oktober 1952 - I ZR 93/51 - Lindenmaier-Möhring § 11 LitUrhG Nr. 1).
  • BGH, 26.10.1951 - I ZR 93/51

    Krankenhauskartei

    Während das Eigentum an einer neuen Sache, die im Rahmen eines Dienstvertrages durch Verarbeitung oder Umbildung im Sinne von § 950 BGB entsteht, unmittelbar vom Dienstherrn erworben wird, wenn der Dienstverpflichtete die Verarbeitung nach allgemeiner Verkehrsanschauung für seinen Geschäftsherrn vornimmt, verbietet es der eigenartige persönlichkeitsrechtliche Einschlag des Urheberrechts, einen unmittelbaren Rechtserwerb des Auftraggebers oder Dienstherrn anzunehmen, für den das Werk geschaffen wird; es sei denn, der Dienstverpflichtete habe nur eine ganz untergeordnete, unselbständige Gehilfentätigkeit verrichtet (RGZ 82, 333 [336]; RGZ 108, 62 [64]).
  • OLG Stuttgart, 16.01.2008 - 4 U 64/07

    Urheberrecht: Schutzfähigkeit einer topografischen Landeskarte; freie Bearbeitung

    Auch diese allgemein üblichen Darstellungstechniken und Darstellungsmittel begründen grundsätzlich keinen Urheberschutz (Loewenheim in Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, § 2 Rn. 206; RGZ 108, 62 [64]).
  • BGH, 03.11.1967 - Ib ZR 125/65

    Dem Lahrer Kommersbuch entnommene Lieder als gemeinfreies Potpourri -

    Dabei wurde bezüglich des Schutzes solcher Originalwerke, insbesondere von Schriftwerken, angenommen, daß an das Maß geistiger Tätigkeit unter Umständen keine besonders hoben Anforderungen zu stellen seien (vgl. BGH GRUR 1961, 85, 87 zu Ziff. II 1 b - Pfiffikus-Dose; RGZ 129, 252, 255 - Operettenführer; 123, 120, 123 - Brücke zum Jenseits; 116, 292, 295 - Adreßbuch; 108, 62, 65 - Wanderkarte; 81, 120, 123 - Kochrezepte).
  • KG, 09.04.1976 - 5 U 731/76

    Bestimmung des Begriffes "Verfasser" bzgl. eines schriftlichen Werkes bei

    Bei künstlerischen Weisungen, die bis ins einzelne gehen und dem Beauftragten keinen eigenen Spielraum in der geistig-ästhetischen Formgestaltung lassen, ist der Beauftragte aber nur noch (technischer) Gehilfe; Werkschöpfer ist dann der Auftraggeber (RGZ 82, 333; 108, 62; BGH GRUR 52, 257; v. Gamm § 7 UrhG Rndz. 6).
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